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Planungsbeschleunigung: Wasserstraße wird an entscheidender Stelle ausgeklammert

21.04.2023 14:33 Uhr
Tankmotorschiff auf dem Rhein vor Raffinerie im Hintergrund
Vor allem die Chemie- und Grundstoffindustrien sind auf bedarfsgerecht ausgebaute Wasserstraßen angewiesen.
© Foto: Covestro/Michael Rennertz

Wie von der Logistikwirtschaft und der Industrie bereits nach den Beratungen des Koalitionsausschusses befürchtet, liegt der Ausbau der Wasserstraßen nicht im „überragenden öffentlichen Interesse“.

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Wie aus dem am Mittwoch versandten Referentenentwurf des Bundesverkehrsministeriums (BMDV) für ein Gesetz „zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich“ hervorgeht, soll zwar besonders wichtigen Vorhaben im Bereich der Fernstraßen und der Eisenbahnen attestiert werden, dass sie „im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen“, aber nicht Wasserstraßenprojekten. Dabei war zum Beispiel die Fahrwasseroptimierung des Mittelrheins mit einem Nutzen-Kosten-Verhältnis von 30:1 das am höchsten bewertete Vorhaben im gesamten Bundesverkehrswegeplan 2030. Mit dem „überragenden öffentlichen Interesse“ können in der Planfeststellung und vor Gericht leichter Abwägungen zulasten des Umwelt- und Naturschutzes begründet werden (§ 34 und § 45 des Bundesnaturschutzgesetzes). Erstmals praktiziert wurde dieser Kunstgriff beim Bau der LNG-Terminals.

Ansonsten werden die drei Landverkehrsträger weitgehend gleich behandelt:

  • Digitalisierung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
  • Ausweitung von Duldungspflichten von Grundstückseigentümern noch vor endgültiger Projektgenehmigung, zum Beispiel für Kampfmittelräumung oder archäologische Untersuchungen und Bergungen
    frühere vorzeitige Besitzeinweisung (Vorstufe zur Enteignung)
  • Erweiterung der Listen von Projekten mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Hiervon profitieren bei der Wasserstraße der Rhein, der Nord-Ostsee-Kanal und der Wesel-Datteln-Kanal.
  • Bei Projekten im Rahmen transeuropäischer Verkehrsnetze (TEN-T/TEN-V) wird die maximale Dauer der Planfeststellungsverfahren auf vier Jahre begrenzt, teilweise aber erst ab einem Projektvolumen von 300 Millionen Euro. Um das zu erreichen, sollen die beteiligten Bundes- und Landesbehörden dem Projekt entsprechend Vorrang einräumen. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf die Frist verlängert werden, und auch nur höchstens zwei Mal.
  • Von letztgenannter Regel profitieren auch die Erweiterungsvorhaben an 23 namentlich aufgeführten See- und Binnenhäfenstandorten, sofern sie dem Güterverkehr dienen. Mindestprojektvolumen sind ebenfalls 300 Millionen Euro.

Die Verbände sollen bis zum 26. April ihre Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgeben. (Matthias Roeser)

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